Ralph Christensen, Statement auf der Tagung "Enthymem"

1.  Wir machen kaum Fehler beim Schließen, viele beim Urteilen. Diesen Satz kann man auch den Juristen ins Stammbuch schreiben. Logische Fehler in Urteilsbegründungen sind extrem selten. Es gibt aber doch falsche Urteile. Diese sind nicht logisch, sondern argu­men­tativ falsch.

 

Logik ist Rechnen und funktioniert nur, wenn man eine stabile Semantik voraussetzen kann. In jedem Streit wird aber die Semantik der Kernbegriffe lokal ausgearbeitet. Die Logik ist zwar die Infrastruktur und der stabile Rahmen, die eigentliche Arbeit vollzieht sich aber an den streitigen Begriffen. Erst wenn die Semantik dann wieder feststeht, kann man erneut rechnen.

 

Wie kann aber ein Urteil argumentativ falsch sein? Es ist jedenfalls dann falsch, wenn es im Namen einer schon feststehenden Semantik des Gesetzes den anderen Verfahrens­beteiligten das Recht entzieht, sich an dieser Ausarbeitung zu beteiligen. Dies geschieht dann, wenn ein Sprecher im Namen der Sprache sprechen will. Das Anführen der wört­lichen Bedeutung ist ein solcher Fundamentalismus, gewendet in die Methodik. Juristen berufen sich dabei gerne auf die Regel. Aber die Regel ist in der Linguistik lediglich ein metho­disches Hilfsmittel.

 

Empirisch finden linguistische Untersuchungen nur Ideolekte. Wenn man versucht, Gebrauchsbeispiele zu ordnen, etwa für ein Wörterbuch, macht man das in bestimmten Zusammenhängen und für bestimmte Zwecke. Ein Sprecher dagegen verwendet weder eine Regel bevor er sich äußert, noch ist er beim Sprechen von Regeln angeleitet. Er verknüpft vielmehr gelungene Kommunikationsbeispiele unter nor­ma­tiver Bewertung zu vorläufiger Kohärenz. Auch die Sprachwissenschaft kann die Sprache nicht überblicken oder in ihrem Namen sprechen. Sie liefert nur Regel­for­mu­lierungen zu bestimmten Zwecken. Diese Relativität und Offenheit der Sprachregel bildet in jedem Streit den sachlichen Kern einer semantischen Ausarbeitung durch Kontro­versen. Der Schwerpunkt juristischer Tätigkeit liegt deswegen nicht beim Schließen, sondern beim Urteilen.

 

Wenn man am juristischen Tun nur das Begründen betrachtet, wie dies herkömmlich geschieht, übersieht man genau diesen zentralen Vorgang einer kontroversen semantischen Ausarbeitung.

 

Das Enthymem ist ein Schritt, um dieser Beschränkung auf die rein logische Analyse zu entkommen, ebenso wie die Verwendung des Toulmin-Schemas in der Juris­prudenz. Aber beide beschränken sich eben nur auf das Begründen. Das Toulmin-Schemas ist statisch, weil es nicht die Verarbeitung von Einwänden darstellen kann. Die einzige Schraube, an der ich drehen kann, ist die Regel. Dort kann ich aber auch nicht ihre Angemessenheit bestreiten, sondern ich habe nur die Möglichkeit, sie abzuschwächen.

 

In wirklichen Diskussionen muss ich auch die Regel selber thematisieren können. Deswegen wird auch das Toulmin-Schemas für die Erfassung der juristischen Arbeit nicht ausreichen. Wir müssten das Verfahren als Ganzes betrachten. Dort gibt es neben dem Begründen auch das Kritisieren und als Reaktion auf Kritik deren Widerlegung bzw. Integration. Das heißt, wir müssen eine Summe weiterer Sprechakte beachten, um die juristische Argumentation beurteilen zu können. Ein Urteil ist argumentativ falsch, wenn es einen semantischen Streit nicht austrägt, sondern hinter Scheinobjektivität verbirgt und auf Einwände gegen die eigene Lesart nicht eingeht. Um dies einschätzen zu können, braucht man mehr als Logik. Man muss die Argumentation im ganzen Verfahren beachten.

 

2.  Herr Morlok hat die Frage gestellt, auf welches Problem das Enthymem die Antwort ist. Es antwortet auf die Frage nach der Performanz des Rechts. Die Antwort ist aber noch nicht voll­ständig. Das Enthymem bleibt beim Schließen. Aber ein juristisches Urteil ist nur am Rande ein Schließen. Im Kern ist es Argumentation. Auf dem Weg zu einer juristischen Argu­mentationstheorie ist das Enthymem zwar ein wichtiger Schritt, weil es die Über­gänge liberalisiert, und neben Deduktion auch Abduktion und Induktion zulässt. Das Schließen und die Logik sind aber nur die Bühnentechnik. Das Stück, das gespielt wird, ist eine Argumentation, und ich kann die semantische Verschiebung, die den sachlichen Kern dieser Argumentation bildet, nicht mit der Figur des Enthymens erfassen, sondern ich kann damit nur einzelne Begründungen besser erfassen. Aber die Verschiebung der Semantik muss ich davon unabhängig beobachten. Deswegen ist das Enthymem zwar ein Schritt auf die Performanz, aber es bedarf noch der Ergänzung durch eine das ganze juristische Verfahren erfassende Argumentationstheorie.

 

3.  ...Ein extentionaler Regelbegriff ist nicht gemeint. Es geht um die Frage, was das Anführen einer Regelformulierung für den semantischen Ausarbeitungsprozess leisten kann. Regeln sind keine anwendbaren Obersätze. Da sind wir uns, denke ich, einig. Wenn Linguisten eine Korpusanalyse vornehmen, verknüpfen sie erfolgreich Gebrauchsbeispiele unter einem gewissen Zweck zu einem Zusammenhang. Diese Regelformulierung ist immer rückgebunden an Kontexte und Zwecke. Das ist bei Juristen und ihren Kom­men­taren nicht anders. Auch dort ist die Wortlautgrenze nicht einfach mit der Kon­kre­ti­sierungs­leistung der grammatischen Auslegung gleichzusetzen. Eine Grenze für einen Sprach­gebrauch finde ich nur bei umfassender Berücksichtigung des Zusammenhangs und des Zwecks, also bei allen sprachbezogenen Konkretisierungselementen. Genauso wie bei den Juristen kann ein neuer Fall oder ein neuer Gebrauch der Anlass dafür sein, die bisherigen Gebrauchsbeispiele neu zu sortieren. Früher hat man bei Erstellung von Wörter­büchern die Belege zunächst einmal auf Häufchen sortiert und eventuell später wieder um­sortiert. Das ist genau auch die Arbeit, die Juristen vornehmen. Das heißt nun nicht, dass wir überhaupt keine Begründung haben können. Die Rationalität verschwindet also nicht trotz des zu Recht von Thomas Seibert heute akzentuierten „Wahnsinns der Entscheidung“. Tatsächlich gibt es keine Erkenntnis, die uns die Entscheidung abnimmt. Das heißt aber nicht, dass wir Gegenargumente, die im Verfahren vorgebracht würden, über­gehen könnten. Die Entscheidung hat nur dann die auch von der Dekonstruktion geforderte Rationalität, wenn vorgebrachte Einwände verarbeitet werden.

 

4.   Nicht die Praxis ist defizitär, sondern die Theorie. Das liegt logisch schon daran, dass wir über keinen Begriff des vollständigen Argumentierens verfügen, woran wir die Praxis messen könnten. Die Theorie ist defizitär, weil sie nur einen kleinen Ausschnitt der Praxis, also des praktischen Könnens überhaupt in Wissen überführt hat. Das sind die klassischen Auslegungsregeln, die wir dann ergänzen müssen durch die rhetorischen Figuren, und wahrscheinlich müsste man die juristische Methodik als das ganze Verfahren der Rechtsentscheidung definieren. Ob man dies dann noch Methode nennt oder Modus, darüber wäre noch zu streiten. Aber jedenfalls, wenn es Defizite gibt, hier weiß ich mich mit Herrn Hassemer einig, liegen die in der Theorie. Und das wird sich auch 2030 nicht ändern. Auch dann wird man immer nur ein Stück weit Können in Wissen überführen können. Der Abstand zwischen Wissen und Können wird aber prinzipiell erhalten bleiben, so dass wir immer wieder eine Theorie der Praxis brauchen werden.

 

Statement von Ralph Christensen, in: Das Enthymem, Zur Rhetorik des jurisischen Begründens, Rechtstheorie 42. Bd. 2011/4, 591-594.

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