Endoxon

Beispiele: Eigentum verpflichtet – Weniger ist mehr – Deutschland ist ein säkulares Land – Lieber spät als nie – Hinterher ist man klüger – Gleiche Rechte, gleiche Chancen – Deutschland hat eine pluralistische Gesellschaftsordnung – Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist teilrechtsfähig – Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit in feindseliger Willensrichtung ausnutzt.

 

Ein Endoxon (pl. endoxa) ist eine rhetorisch besonders wirksame, begründungsstarke Meinung (doxon). Im Unterschied zu der einfachen Meinung, gar der „unbeachtlichen“ oder „unvertretbaren“ Äußerung oder auch den „vereinzelten“ oder „erst im Vordringen befindlichen“ Auffassungen, juristisch „Mindermeinung“ genannt, werden Endoxa weithin respektiert. Sie gelten, mehr wörtlich übersetzt, als „ehrenvolle“, reputable“ Ansichten (P. von Moos, Die angesehene Meinung, in: Hrsg. Schirren/Ueding, Topik und Rhetorik, Tübingen 2000, 143 – 163, 144f.), nach Viehweg als „angesehene, wahrscheinende“ Meinungen, „die auf Annahme rechnen dürfen“ (Topik und Jurisprudenz, 1974: 21). Die heute geläufige, Rapps Aristoteles-Übersetzung folgende Version lautet „anerkannte“ Meinung (Rapp 2002 1. Halbbd. 257ff.; Wagner/Rapp 2004: 18 passim), was möglicherweise Aristoteles, nicht aber der langen rhetorischen Tradition gerecht wird, der es fremd war, das Konzept der rhetorischen Wirkung mit dem einer – der akademischen Dialektik oder doch schon der Moderne zugehörigen –  „Anerkennung“ von Prämissen zu koppeln.

 

Aristoteles selbst verzichtet auf eine Definition, aber er gibt in seiner „Topik“ eine berühmte Erläuterung. Demnach sind Endoxa Meinungen, die „allen oder den meisten oder den Weisen wahr scheinen, und auch von den Weisen wieder entweder allen oder den meisten oder den bekanntesten und angesehensten“ (Rh. Top I 1 100b 21-23). Wie Rapp erklärt, beschreibt Aristoteles damit keine ins Beliebige anwachsende Menge maßgeblicher Personenkreise, sondern die jeweils besondere Peergroup für die rhetorische Situation (Rapp 2002: 1. Halbd. 258ff.; vgl.: Arist. Rh. 2002: II 22 1395b 31- 1996a 2). So erlangt z.B. eine Rechtsauffassung im Schuldrecht sicher endoxischen Status, wenn sie vom BGH vertreten wird („von den Weisen die bekanntesten und angesehensten“). Ausreichend wäre aber auch die Meinung „der meisten“ Rechtslehrer. In jedem Fall gilt als Endoxon, was „alle“ für wahr halten.

 

Verwendung und Wirkung:

Endoxa sind die Prämissen einer Argumentation, welche die Zuhörer- oder Leserschaft gewöhnlich akzeptieren wird. Sie markieren die verlässlichen, vertrauten Orte (Topoi) in den Ordnungen der menschlichen Angelegenheiten, speziell der jeweils angebrachten Prudentien (Klugheitslehren) (Stephan Wolff, Der rhetorische Charakter sozialer Ordnung. Selbstverständlichkeit als soziales Problem, Berlin 1976; Ballweg, Analytische Rhetorik, Frankfurt a.M. 2009: 92, 121, 142f.), wie auch der Jurisprudenz (Ballweg, Rechtswissenschaft und Jurisprudenz, Basel 1970; Nierhauve, Rechtsklugheit, Frankfurt a.M. 2016). Anders als mathematische Axiome eigenen sie sich aber nicht als Ausgangspunkt langer Schlüsse (Kettenschlüsse, lat. sorites). Oft begründen sie nur eine einzige Folgerung. Die logische Verknüpfung bleibt oft intransparent, da Endoxa wegen ihrer breiten Anerkennung nicht ausdrücklich angeführt sondern nur angedeutet werden (enthymematische Form rhetorischer Argumentation). Gebräuchlich ist aber auch, ein Endoxon, das nicht selbst Prämisse ist, aber als deren Quelle (Topos) oder deren Begründung fungiert, explizit zu nennen, während die (unmittelbare) Prämisse ausgelassen wird, z.B. „Weiterhin ergibt sich der Zahlungsanspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot“. Der Weg vom Endoxon zur konkreten Folgerung ist für den Analytiker oft „a long and winding road“.

 

Endoxa schlagen eine Brücke zwischen der situativen, handlungsbezogenen Folgerung und der allgemeinen oder fachöffentlichen Meinung. Sie verankern die Rede in einem gewachsenen, erstrittenen, tradierten und selbstverständlichen Meinungsgrund. Ihre Verwender weisen sich als Mitglieder einer bestimmten Gesellschaft, Schicht, Profession oder Community aus. Endoxa sind damit auch dem Ethos zuzuordnen, womit  sich zeigt, dass rhetorische Mittel letztlich ein Kontinuum bilden (Schlieffen, Rhetorik und Stilistik in der Rechtswissenschaft, in: Rhetorik und Stilistik. (Hrsg.) Fix/Gardt/Knape, Berlin/New York 2008, S. 1811–1833, 1832.)

 

In der Neuzeit geriet das Konzept des Endoxons zunehmend in Verruf. Es passte nicht zum Impetus der Aufklärung, die das Selbstdenken zum Ideal stilisierte, und wurde daher als Vorurteil denunziert. Für die Jurisprudenz stand die faktische Bedeutung der Endoxa nie infrage, wenn auch die Bezeichnungen wechselten („Lehre“, „Theorie“, „Prinzip“).

 

Seit Anbeginn stützte und verkürzte der Verweis auf die „herrschende Meinung“ den Argumentations­aufwand. Eine noch stärkere rhetorische Wirkung kommt Endoxa zu, die nicht als „Meinung“ etikettiert werden dürfen, sondern als „Wahrheit“, „unumstößliche Tatsache“ oder „unauflöslicher Konsens“ gelten. Die Rechtsrhetorik pflegt hier zum Teil recht eigene Konventionen: im Zivilprozess oft relativistischer als der Normalbürger, gegenüber „dem Gesetz“ objektivistischer („Zweifelsohne besagt die Norm…“). Von bestimmten fachlichen Voraussetzungen abgesehen, gelten die Aussagen des Normgebers in einer juristischen Argumentation als unumstößlich und unbezweifelbar. Die Berufung auf eine gesetzliche Vorschrift stützt daher die Folgerung auf eine grundsätzlich hochwirksame Prämisse und ist im Übrigen in der rhetorischen Struktur und Funktion mit anderen endoxischen Begründungen vergleichbar.

 

Die Wirkungsweise eines Endoxons lässt sich nur in seinem Verwendungs­zusammen­hang erfassen. Innerhalb der Jurisprudenz ist stets die Steuerleistung der Rechtsdogmatik zu beachten. Dogmatiken, d. h. außer Frage stellende Meinungsgefüge (Ballweg, Analytische Rhetorik, 2009: 42, 94), versuchen im Bereich der Endoxa stabile semantische Zuordnung zu leisten und auf diese Weise die Flexibilität des Meinens einzudämmen. Bestimmend wirken auch die rhetorischen Konstituenten des genutzten Mediums (Schrift, Akte, Datenbank) und die Autoritäten der Beteiligten (Profession, Verfahren, Institution).

 

ks 22.03.16

Foto  Jens Fischer